asr / Reisebüro Hoffmann erfolgreich in Gerichtsverhandlung gegen die GEMA Gebühren in Reisebüros
Im Juni 2015 sorgte ein BGH-Urteil für Aufsehen „GEMA darf kein Geld für Musik in Wartezimmern verlangen“. Die GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte- nimmt für Musiker, Komponisten und Künstler die Rechte wahr. So stellt die GEMA unter anderem auch für öffentliche Vorführungen von Musik Kosten in Rechnung.
Ein Zahnarzt, der in seinem Wartezimmer Hintergrundmusik abspielen ließ, wollte den Betrag nach einem vorangegangenen Urteil des EUGH, das eine ähnliche Konstellation in Italien betraf, nicht mehr zahlen und kämpfte erfolgreich bis zum BGH.

Bernd Hoffmann, Reisebüroinhaber des gleichnamigen Reisebüros in Dresden und Sprecher des Vereins Dresdner Reisebüros e.V stellte sich die Frage, wo denn der Unterschied sei zwischen der Hintergrundmusik in einem Wartezimmer und der Musik in seinem Reisebüro? Das Besucheraufkommen in einem inhabergeführten Reisebüro ist im Regelfall nicht höher als bei einem Zahnarzt, so dass das Urteil des BGH doch auch für ihn gelten müsse, fand Bernd Hoffmann. Mit dieser Frage wandte sich das asr Mitglied an Rechtsanwalt Ralf Wiesehöfer von der asr Rechtsberatung. Der empfahl ihm die fristlose Kündigung des Vertrages mit der GEMA sowie die Zurückweisung der ihm vorliegenden Rechnung über die GEMA-Gebühren für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015.

Die GEMA vertrat die Ansicht, dass sich das BGH Urteil nur auf die Hörfunkwidergabe im Wartezimmer eines Zahnarztes beziehen würde und nicht übertragbar sei. Dem widersprach RA
R. Wiesehöfer und zitierte den EUGH und BGH zu Fragen der öffentlichen Wiedergabe im rechtlichen Sinne.

Es kam zur Klage der Bezirksdirektion der GEMA in Dresden gegen das Reisebüro Bernd Hoffmann. Mit Urteil vom 26.04.2016 wurde die Klage der GEMA gegen das Reisebüro Hoffmann vom Amtsgericht Leipzig (Az. 106 C 9535/15) abgewiesen, zur Begründung verweist das Gericht im Wesentlichen auf die von RA Wiesehöfer aufgeführten Argumente. Demnach sei die Besucherzahl eines inhabergeführten Reisebüros nicht als „Öffentlichkeit, die aus recht vielen Personen besteht“ zu bewerten.

„Was für ein genialer Erfolg für die stationären Reisebüros “ so Bernd Hoffmann, „nie wieder GEMA Gebühren zahlen“. Sein Durchhaltevermögen und die Unterstützung des asr Rechtsanwalts führten zum Erfolg. Ob die GEMA das Urteil akzeptiert und auch andere Reisebüros bei Kündigungen aus den bestehenden Verträgen entlässt, bleibt abzuwarten.

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