Besonders im Hotel- und Reisegewerbe sollte ein freundliches Verhältnis zwischen Gastgeber und Gast selbstverständlich sein. Dieses Verhältnis wird jedoch oft von Rechtsstreitigkeiten belastet. Allgemein scheint davon ausgegangen zu werden, dass das Buchen von Reisen und Hotelzimmern ausschließlich für den Gastgeber Verpflichtungen mit sich bringt. Die Annahme, eine Buchung wäre lediglich eine Art unverbindliche Anfrage, die zwar für den Gastgeber verpflichtend ist, jedoch nicht für den Gast, scheint weit verbreitet zu sein. Doch welchen Anspruch dürfen Hoteliers geltend machen, wenn ein Gast seine Buchung storniert?
Bei einer Reise- oder Hotelbuchung kommt es zu einem „Beherbergungsvertrag“. Dies ist ein Mischvertrag, der sich zum einem aus den Grundelementen eines Mietvertrages und zum anderen aus einem Kauf- oder Dienstvertrag zusammensetzt. Ein solcher Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Anfrage und Annahme zustande. Grundsätzlich heißt es, dass einmal abgeschlossene Verträge einzuhalten sind, daher sind Abbestellungen nicht möglich.
Am häufigsten werden bei Stornierungen „persönlichen Gründe” angegeben. Diese Begründung wird oftmals mit einem kranken Familienmitglied oder der Verlagerung von Urlaubstagen ausgeführt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Gründe den Tatsachen entsprechen oder nicht, sie rechtfertigen keinesfalls ein Wegfallen aller Kosten. Im §537 des BGB ist dieser Sachverhalt deutlich geregelt. Dieser Paragraph besagt, dass der Mieter, in diesem Falle also der Gast, seiner Zahlungspflicht auch dann nachzukommen hat, wenn er aus persönlichen Gründen sein Gebrauchsrecht nicht entgegennehmen kann.
Zusätzlich besagt das BGB auch, dass der Vermieter (Hotelier, Reiseveranstalter), die durch die Stornierung ersparten Aufwendungen in Ansatz bringen muss. Im Regelfall betragen diese Aufwendungen bei einer Übernachtung mit Frühstück 20%, bei einer Halbpension 30% und schließlich bei einer Vollpension 40% des vorher vereinbarten Preises.
Sollte der Hotelier oder Reiseveranstalter die Beherbergung jedoch anderweitig vergeben können, so entfallen diese Stornogebühren komplett. Hierbei ist der Hotelier jedoch nicht dazu verpflichtet besondere Anstrengung zur anderweitigen Vermietung zu unternehmen.
Dem Gast steht nur ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn sich beispielsweise in unmittelbarer Nähe des Hotels eine laute Baustelle befindet oder die Heizung im Winter versagt und nicht repariert wird.
Auch für Gäste gibt es Richtlinien, wie man sich im Falle einer Stornierung zu verhalten hat. Um unnötigen Rechtsstreit zu vermeiden, empfiehlt es sich für Veranstalter diese Sachverhalte in der Buchungsbestätigung aufzuführen. Foto: Stefanie Hofschlaeger,pixelio.de

