Weitere Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe anhängig.

Mit Unterstützung des Bundesverbandes deutscher Discotheken und Tanzbetriebe (BDT/DEHOGA Bundesverband) wurde eine weitere Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Drei Discothekenunternehmer aus Baden-Württemberg, alle Mitglied im Discothekenverband BDT, wehren sich beim höchsten deutschen Gericht gegen das absolute Rauchverbot in Discotheken.

„In Baden-Württemberg wie auch in einigen anderen Bundesländern haben Discotheken nicht die Möglichkeit, einen Raucherraum einzurichten. Umfragen in den letzten Monaten ergaben bei den betroffenen Discotheken Umsatzrückgänge von durchschnittlich 30 Prozent. Diese massive, wirtschaftliche Betroffenheit durch das absolute Rauchverbot hat der Verband zum Anlass genommen, das Nichtraucherschutzgesetz einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen“, erklärt Rechtsanwalt Stephan Büttner, Geschäftsführer des BDT im DEHOGA Bundesverband. Nach Auffassung des Verbandes ist das Nichtraucherschutzgesetz verfassungswidrig, da es vor allem gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Die Hauptbeschwerdeführer, die Geschäftsführer Wolfgang Wirsing und Patrick Geis von der Discothek „Musikpark Heilbronn“, sehen im absoluten Rauchverbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit und hierdurch ihre berufliche Existenz gefährdet.

Nach Ansicht des BDT enthält das Nichtraucherschutzgesetz in Baden-Württemberg einen eklatanten Wertungswiderspruch: Es sei nicht nachvollziehbar, warum Discotheken, die ausschließlich Erwachsenen den Zutritt gewähren, vom Gesetz her schlechter gestellt werden als andere gastronomische Betriebe, die einen Raucherraum einrichten dürfen. Außerdem stelle sich die Frage, warum Discotheken gegenüber Zelt-(Disco)-Veranstaltungen, zu denen Jugendliche regelmäßig ungehindert Einlass finden und die gänzlich vom Rauchverbot ausgenommen sind, derart benachteiligt würden.

Der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht dürfte Ausstrahlungswirkung auch auf absolute Rauchverbote für Discotheken in anderen Bundesländern entfalten, so der BDT.

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